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§ 6 - Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1353 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.02.2023; FNA: 754-33 Energieversorgung
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Geltung ab 01.02.2023; FNA: 754-33 Energieversorgung
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§ 6 Verfahrenserleichterungen in Windenergiegebieten; Verordnungsermächtigung
(1) 1Wird die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage oder dazugehöriger Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 beantragt, ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden,
- 1.
- wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und
- 2.
- soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt.
- 1.
- 450 Euro je Megawatt installierter Leistung, sofern Schutzmaßnahmen für Vögel angeordnet werden, die die Abregelung von Windenergieanlagen betreffen, oder Schutzmaßnahmen, deren Investitionskosten höher als 17.000 Euro je Megawatt liegen,
- 2.
- ansonsten 3.000 Euro je Megawatt installierter Leistung.
(2) 1Absatz 1 ist auf Genehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 stellt. 2Der Antragsteller hat bei der Antragstellung nachzuweisen, dass er das Grundstück, auf dem die Windenergieanlage errichtet werden soll, für die Errichtung und den Betrieb vertraglich gesichert hat. 3Absatz 1 ist auch auf bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und bei denen noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. 4Die Sätze 1 bis 3 sind für das gesamte Genehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 abgeschlossen wird. 5Windenergiegebiete im Sinne von Absatz 1 sind abweichend von § 2 Nummer 1 Buchstabe b auch Eignungs- und Vorbehaltsgebiete in Raumordnungsplänen, wenn der Raumordnungsplan nach dem 1. Februar 2024 wirksam geworden ist.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 6 WindBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.05.2024 | Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
aktuell vorher | 29.03.2023 | Artikel 13 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 |
aktuell | vor 29.03.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 WindBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WindBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WindBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6a WindBG Erklärung bestehender Windenergiegebiete zu Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land (vom 20.05.2024)
... oder in der Kern- oder Pflegezone eines Biosphärenreservates liegt. (2) § 6 bleibt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 12 EEGuEnWRÄndG Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ... dem 1. Februar 2024 wirksam geworden ist." 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Erklärung bestehender ... oder in der Kern- oder Pflegezone eines Biosphärenreservates liegt. (2) § 6 bleibt unberührt." ...
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 13 ROGÄndG Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Verfahrenserleichterungen in Windenergiegebieten; ... 1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „ § 6 Verfahrenserleichterungen in Windenergiegebieten; Verordnungsermächtigung (1) ... ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird." 2. Der bisherige § 6 wird § ...
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