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§ 6 - Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung (WohnImRiV k.a.Abk.)
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 106 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 7610-1-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 7610-1-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 6 Obergrenze für die Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Obergrenze für die Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation gilt für
- 1.
- das von einem Darlehensgeber insgesamt zur Verfügung gestellte Fremdkapitalvolumen einer Wohnimmobilienfinanzierung sowie
- 2.
- die dem Darlehensgeber bekannte Gesamtfinanzierung unter Berücksichtigung der Fremdfinanzierungen Dritter.
(2) 1Der Darlehensgeber kann bei der Anwendung der Obergrenze auf die Gesamtfinanzierung nach Absatz 1 Nummer 2 die Angaben des Darlehensnehmers oder Auskünfte anderer Stellen verwenden. 2§ 18a Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 3Hierbei bleiben solche Fremdfinanzierungen Dritter unberücksichtigt, die Bestandteil einer sozialen Wohnraumförderung im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen sind und den Eigenmitteln des Darlehensnehmers gleichzustellen sind.
Zitierungen von § 6 Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WohnImRiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WohnImRiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WohnImRiV Darlehensvergabe unter festgelegten Beschränkungen
... festgelegten Beschränkungen in Bezug auf die Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation nach § 6 und die Amortisationsanforderung nach § 7, 2. der Ausnahmenregelungen nach § ...
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