(1)
1Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Buchstabe a der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, einzureichen.
2Dies gilt entsprechend für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und e der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 genannten Personen.
(2)
1Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige nicht natürliche Personen eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrags oder einer gleichwertigen Vereinbarung einzureichen.
2Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige nicht natürliche Personen eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente einzureichen.
3Ausländische Unternehmen haben entsprechende Dokumente und einen amtlich oder öffentlich beglaubigten, aktuellen Auszug aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register oder Verzeichnis nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaates einzureichen.
4Im Einzelfall kann die Bundesanstalt auf die Beglaubigung der einzureichenden Unterlagen verzichten.
(3)
1Der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 6 Buchstabe c der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 einzureichende detaillierte Lebenslauf ist eigenhändig zu unterschreiben und hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- den vollständigen Namen,
- 2.
- den Geburtsnamen,
- 3.
- das Geburtsdatum,
- 4.
- den Geburtsort,
- 5.
- das Geburtsland,
- 6.
- die Anschrift des ersten Wohnsitzes,
- 7.
- die Staatsangehörigkeit,
- 8.
- die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,
- 9.
- Weiterbildungsmaßnahmen und
- 10.
- die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind:
- a)
- der Name und der Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war,
- b)
- die Art und die Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten,
- c)
- die Vertretungsmacht dieser Person,
- d)
- ihre internen Entscheidungskompetenzen und
- e)
- die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.
2Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen.
3Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein.
4Dem Lebenslauf von Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.
(4)
1Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a Nummer 1, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 sowie Artikel 6 Buchstabe d Nummer 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, natürliche Personen, die als Anteilseigner einen maßgeblichen Einfluss auf den interessierten Erwerber ausüben, sowie Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach
§ 30 Absatz 5 oder
§ 30b des Bundeszentralregistergesetzes bei der Bundesanstalt einzureichen.
2Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein.
3Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum.
4Personen, die einem Drittstaat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen.
5Werden dort derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.
6Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen, es sei denn, es handelt sich um Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Rahmen des Austauschs von Registerinformationen Auskunft erteilt haben.
7In diesem Fall ist die Einreichung eines Führungszeugnisses nach
§ 30 Absatz 5 oder
§ 30b des Bundeszentralregistergesetzes ausreichend.
(5)
1Personen nach Absatz 4 Satz 1, die innerhalb der letzten zehn Jahre einen Wohnsitz in Deutschland innehatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt haben, haben zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach
§ 150 der Gewerbeordnung einzureichen.
2Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein.
3Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments.