§ 6 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 6 Prüfungsfeststellungen


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Prüfungsfeststellungen sind entsprechend ihren Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftstätigkeit, die Risiken nach § 45 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen und Präventionsvorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes nach den Klassen F-0 bis F-5 zu bewerten. 2Dabei beschreibt eine Prüfungsfeststellung

1.
F-0 ein völliges Fehlen von Normverstößen,

2.
F-1 Normverstöße mit geringfügigen Auswirkungen (geringfügige Mängel),

3.
F-2 Normverstöße mit mittelschweren Auswirkungen (mittelschwere Mängel),

4.
F-3 Normverstöße mit gewichtigen Auswirkungen (gewichtige Mängel),

5.
F-4 Normverstöße mit schwergewichtigen Auswirkungen (schwergewichtige Mängel) oder

6.
F-5 die Nichtanwendbarkeit der Prüfungspflicht im geprüften Wertpapierinstitut, insbesondere, weil zugrundeliegende gesetzliche Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts nicht relevant sind.

(2) 1Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen nach Absatz 1 ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich. 2Die Klassifizierung ist im Bericht im Rahmen der Darstellung des Mangels vorzunehmen.

(3) Dem Bericht sind zusätzlich tabellarische Übersichten über die aufgeführten Prüfungsfeststellungen nach Anlage 3 und über die übrigen festgestellten Mängel nach Anlage 4 beizufügen.

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Zitierungen von § 6 WpIPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WpIPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 WpIPrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... 3 einzutragen und dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die Klassifizierung nach § 6 Absatz 1 zu verwenden. (9) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 26 Absatz 4 bleibt ...
Anlage 3 WpIPrüfbV (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV
... im Ausland ________ Zweiter Teil: Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen F-0 bis F-5 ( § 6 Absatz 1 , § 27 Absatz 8) Num- mer Vorschrift Prüfungspflichten Fest- stellung Fund- stelle ...
Anlage 4 WpIPrüfbV (zu §§ 6, 40) Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel)
... F-1 bis F-4 (Mängel) Nr. Vorschrift Sachverhalt Klassifizierung nach § 6 Absatz 1 und 2 Fundstelle Jahr der Feststellung Aktueller Stand der Mängelbeseitigung (Für jede ...


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