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§ 6 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 6 Behördlicher Eigenschutz



(1) 1Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt die Sicherung ihrer Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren, welche die Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen. 2Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften und Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstaltungen stattfinden.

(2) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt die Sicherung ihres Dienstbetriebs gegen Gefahren, die von Personen ausgehen können, die für sie tätig werden sollen.



 

Zitierungen von § 6 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZFdG Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle
... seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 und nach Absatz 9 sowie nach den §§ 4, 6 und 7 1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu erheben und auszuwerten ...
§ 7 ZFdG Sicherung und Schutz von eingesetzten Bediensteten, Dritten und Vermögenswerten; Zeugenschutz
... 1 und 2, Absatz 5 und 6 Nummer 3, den §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3 sowie im Falle des § 6 die Sicherung von eingesetzten Bediensteten, der Schutz Dritter sowie der Schutz wesentlicher ...
§ 26 ZFdG Allgemeine Datenverarbeitung
... Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen ... Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 verarbeiten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen ... zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist; § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches ...
§ 29 ZFdG Befragung und Auskunftspflicht
... der Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 ist für die Behörden des Zollfahndungsdienstes § 9 entsprechend ...
§ 31 ZFdG Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
... des Zollfahndungsdienstes dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 personenbezogene Daten weiterverarbeiten von 1. Verurteilten, 2. ...
§ 32 ZFdG Daten zu anderen Personen
... Behörden des Zollfahndungsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 personenbezogene Daten von denjenigen Personen weiterverarbeiten, bei denen ...
§ 34 ZFdG Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
... sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 bekannt gegeben wurden. (2) Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu ...
§ 63 ZFdG Behördlicher Eigenschutz
... Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Gefahren für ihre Liegenschaften, sonstigen ...