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§ 6 - Zahntechnikerausbildungsverordnung (ZahntechAusbV)
V. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 589 (Nr. 12)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 7110-6-137 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 7110-6-137 Handwerk im Allgemeinen
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_ZahntechAusbV.htm