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§ 6 - Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV)
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5182 (Nr. 84)
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
§ 6 Wiederholung der Prüfung und Prüfungsbescheinigung, weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.
(2) 1Die Industrie- und Handelskammer stellt bei bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus. 2Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist.
(3) 1Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung. 2§ 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 6 ZertVerwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZertVerwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZertVerwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_ZertVerwV.htm