Artikel 6 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 6 Änderung der Marktzugangsangabenverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 15. Dezember 2023 MarktAngV § 10

§ 10 der Marktzugangsangabenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2576), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 10 Form des Antrags

Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Unterlagen sind der Bundesanstalt in doppelter Ausfertigung zu übermitteln. Werden Angaben oder Unterlagen in englischer Sprache abgefasst, so kann die Bundesanstalt bei Bedarf jederzeit verlangen, eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen. § 4j Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend."



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