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§ 6 - Zweiradmechanikermeisterverordnung (ZwrMechMstrV)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 117 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 95 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7110-3-207 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk.

(2) 1Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 2In der Situationsaufgabe sind an Fahrzeugen nach § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b, c, d oder e, die über vernetzte Systeme verfügen, Diagnosearbeiten durchzuführen, Schadensbilder zu analysieren und Funktionsstörungen zu beheben. 3Der Meisterprüfungsausschuss wählt für die Situationsaufgaben mehrere Systeme aus, die nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojektes waren.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 150 Minuten zur Verfügung.



 

Zitierungen von § 6 ZwrMechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZwrMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZwrMechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZwrMechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...