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§ 6a - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 6a Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet
(1) Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
(2) Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt G. v. 4. Mai 2017 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 13. Mai 2017
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Frühere Fassungen von § 6a BauGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.05.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017 BGBl. I S. 1057 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6a BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BauGB Genehmigung des Flächennutzungsplans (vom 07.07.2023)
... den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. (6) Mit dem Beschluss über ...
§ 13 BauGB Vereinfachtes Verfahren (vom 07.07.2023)
... Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung ...
§ 246c BauGB Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung (vom 08.07.2024)
... § 13a Absatz 1 Satz 4 und 5 ausgeschlossen ist; die zusammenfassenden Erklärungen nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 sind entgegen § 13 Absatz 3 jedoch beizufügen; bei der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214
Artikel 1 BauLPDigG Änderung des Baugesetzbuchs (vom 07.07.2023)
... § 13a Absatz 1 Satz 4 und 5 ausgeschlossen ist; die zusammenfassenden Erklärungen nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 sind entgegen § 13 Absatz 3 jedoch beizufügen; bei der ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
Artikel 1 UVPRLBauRUG Änderung des Baugesetzbuchs
... a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 6a Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet". ... nach den Wörtern „zusammenfassende Erklärung" die Wörter „nach § 6a Absatz 1 " eingefügt. 8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ... „nach § 6a Absatz 1" eingefügt. 8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Zusammenfassende Erklärung zum ... 8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „ § 6a Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet ... Wörter „§ 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4" durch die Wörter „ § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1" ersetzt. 15. § 13a Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt ...
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