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Artikel 6a - Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
Artikel 6a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 125 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Satz 1 Nummer 2a werden die Wörter „des Einsatzunfalls" durch die Wörter „nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2" ersetzt.
- 2.
- § 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a wird wie folgt gefasst:
- „1.
- bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
- 1a.
- bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,".
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Zitierungen von Artikel 6a BesStMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6a BesStMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BesStMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Angehörigen-Entlastungsgesetz
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
Artikel 4 AEntlG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Wort „sowie" ...
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