Tools:
Update via:
§ 6a - Personalausweisgesetz (PAuswG)
Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |
Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |
§ 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis
(1) 1Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis kann unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes versagt werden. 2Im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisbewerber
- 1.
- einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
- 2.
- rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.
(2) 1Dem Ausweisinhaber kann ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis entzogen werden, wenn gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes besteht. 2Im Falle einer Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisinhaber
- 1.
- einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
- 2.
- rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.
(3) Ist ein Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis versagt oder entzogen worden, ist ein Ersatz-Personalausweis auszustellen.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 nicht mehr vor, ist dies dem Inhaber eines Ersatz-Personalausweises unverzüglich mitzuteilen und ihm auf Antrag ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.
(5) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Mitteilungen nach Absatz 4 sind ausschließlich die in § 7 Absatz 1 genannten Behörden zuständig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes G. v. 20. Juni 2015 BGBl. I S. 970 m.W.v. 30. Juni 2015
Frühere Fassungen von § 6a PAuswG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 30.06.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes vom 20.06.2015 BGBl. I S. 970 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6a PAuswG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a PAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAuswG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 PAuswG Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen (vom 27.06.2024)
... ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. (5) ...
§ 9 PAuswG Ausstellung des Ausweises (vom 02.08.2021)
... Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes werden nach Maßgabe des § 6a Ersatz-Personalausweise von Amts wegen ausgestellt. Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 Satz ...
§ 23 PAuswG Personalausweisregister (vom 01.11.2024)
... ist, 15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3 , 16. (aufgehoben) 17. E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in ...
§ 28 PAuswG Ungültigkeit (vom 30.06.2015)
... abgelaufen ist oder 4. gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat. (2) ...
§ 29 PAuswG Sicherstellung und Einziehung (vom 30.06.2015)
... eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen, oder 3. eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne ... ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt. (3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu ...
§ 30 PAuswG Sofortige Vollziehung (vom 30.06.2015)
... 7), gegen die Entziehung des Ausweises und die Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises (§ 6a ), gegen die Aufhebung der Berechtigung (§ 21 Abs. 5), gegen die Einziehung (§ 29 Abs. 1) ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)
Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 238
§ 7 BMeldDigiV Abruf einer beschränkten Selbstauskunft aus dem Melderegister (vom 27.06.2024)
... ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personal- ausweisgesetzes getroffen ... entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personal- ausweisgesetzes getroffen worden ist 2301, 2302, ...
Bundesmeldegesetz (BMG)
Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 3 BMG Speicherung von Daten (vom 01.11.2024)
... vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist, 5. ... ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist, 5. (aufgehoben) 6. (aufgehoben) 7. für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes
G. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 970
Artikel 1 PAuswGuPassGÄndG Änderung des Personalausweisgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis". 2. § 2 wird wie folgt ... ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten." ... von drei Jahren nicht überschreiten." 5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis ... 5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis (1) Ein Personalausweis oder ein ... Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes werden nach Maßgabe des § 6a Ersatz-Personalausweise von Amts wegen ausgestellt. Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz ... angefügt: „4. gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat." ... Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne ... ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt." 8. In § 30 werden nach der Angabe „berechtigt ... die Entziehung des Ausweises und die Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises (§ 6a )," eingefügt. 9. § 32 wird wie folgt geändert: a) ...
Artikel 2a PAuswGuPassGÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ... versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ...
Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 1 EIdNFG Änderung des Personalausweisgesetzes
... „15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3 ,". 15. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6a_PAuswG.htm