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§ 6b - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 6b Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden



Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.





 

Frühere Fassungen von § 6b WaffG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2024Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
vom 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6b WaffG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Artikel 5 InnSichVG Änderung des Waffengesetzes
... die folgenden Angaben eingefügt: „§ 6a Nachbericht § 6b Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden". b) In der ... des Zollkriminalamtes." 5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a Nachbericht (1) Erlangt die für die ... ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die zuständige Behörde, zu löschen. § 6b Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden Stellt die ...