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§ 6d - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften G. v. 26. Juli 2011 BGBl. I S. 1554 m.W.v. 4. August 2011
Frühere Fassungen von § 6d EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.08.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011 BGBl. I S. 1554 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6d EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6d EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EnWG Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung (vom 29.12.2023)
... Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze ...
§ 54 EnWG Allgemeine Zuständigkeit (vom 29.12.2023)
... der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a, 5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Nummer 4 wird die Angabe „§§ 7 bis 10" durch die Angabe „§§ 6a bis 7a" ersetzt. b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ... 27. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 10" durch die Wörter „§§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e" ... „§§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e" sowie die Angabe „§§ 6 bis 9" durch die Wörter „§§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e" ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... und Buchführung § 6c Ordnungsgeldvorschriften § 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers Abschnitt 2 Entflechtung von ... für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber". b) Die §§ 6 bis 10 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Anwendungsbereich und Ziel der ... Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, ... Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Energieversorgungsunternehmen. § 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers Der gemeinsame Betrieb eines Transportsowie ...
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