Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 70 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 70 Antragsberechtigung



(1) 1Antragsberechtigt ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1. 2Zum Zweck der Aufteilung der Referenzmittel auf alle Berechtigten sind in dem Antrag die weiteren Berechtigten mit anzugeben. 3Die Angabe erstreckt sich auf den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift. 4Der Hersteller hat die weiteren Berechtigten rechtzeitig vor Antragstellung in Textform über seine Absicht zu informieren, einen Antrag auf Referenzmittelförderung zu stellen.

(2) 1Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller gemäß Absatz 1, wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und wenn das eingezahlte Stammkapital weniger als 25.000 Euro beträgt. 2Nicht antragsberechtigt sind zudem Hochschulen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 70 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93 FFG Antragsberechtigung
... Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, handelt. § 70 Absatz 2 gilt ...