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§ 70 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 70 Schlussprüfung



(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden, insbesondere, ob

1.
der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im Wesentlichen entspricht,

2.
der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgelegten Liste im Wesentlichen übereinstimmen,

3.
der Film den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 widerspricht,

4.
der Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht.

(2) 1Der Hersteller eines Films, der nach diesem Gesetz gefördert worden ist, ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt elf Kopien des Films auf digitalen Bildträgern zur Prüfung vorzulegen. 2Die Filmförderungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. 3Die Filmförderungsanstalt kann ganz oder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten und bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.



 

Zitierungen von § 70 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... Sinne des § 3 Absatz 4, b) der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, c) der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis ...
§ 26 FFG Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung (vom 01.01.2022)
... über Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, über Förderhilfen im Rahmen der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den ...
§ 72 FFG Sonstige Rückzahlungspflicht (vom 01.01.2022)
... das Darlehen ferner zurückzuzahlen, wenn 1. der Film nicht den Anforderungen des § 70 Absatz 1 entspricht, 2. er seiner Verpflichtung nach § 70 Absatz 2 nicht nachgekommen ... den Anforderungen des § 70 Absatz 1 entspricht, 2. er seiner Verpflichtung nach § 70 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, 3. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der ...