(1)
1Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des
§ 11 Absatz 10 anerkannt.
2In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des
§ 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.
(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der
Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (
§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist, vorliegen.
(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.
(4)
1Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen.
2Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert.
3Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der
Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen.
(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... von Begutachtungsstellen für Fahreignung". e) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: „§ 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung ... e) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: „§ 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung". f) In der ... Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (zu § 70 Absatz 2)". dd) Nach der Angabe zu Anlage 16 werden folgende Angaben zu den ... genannten Stellen öffentlich bekannt." 23. § 70 wird wie folgt gefasst: „§ 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung ... 23. § 70 wird wie folgt gefasst: „§ 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (1) Träger, die ... die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar ... 3. Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 durchführen, müssen sich hinsichtlich der Erfüllung der jeweiligen ... die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar ... e) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „17. §§ 66 und 70 (Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und Trägern, die ... Fahreignung und Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 durchführen) Die bestehenden Anerkennungen von Begutachtungsstellen für ... Fahreignung nach § 66 und Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 müssen bis zum Ablauf des 30. April 2017 den geänderten Vorschriften angepasst werden. ... Hospitation an einem vollständigen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 ) bei fehlenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Durchführung dieser Kurse, 3. ... 41. Anlage 15 wird wie folgt gefasst: „Anlage 15 (zu § 70 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur ... zu Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70 , die das zu begutachtende Kursprogramm einsetzen, unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren ...