Start
>
Inhalt MTAPrV
>
§ 70
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 70 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021
BGBl. I S. 4467
(
Nr. 69
); zuletzt geändert durch
Artikel 8
G. v. 12.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
2 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 2 Vorschriften zitiert
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 50 des MT-Berufe-Gesetzes
Unterabschnitt 1 Eignungsprüfung
§ 69
←
→
§ 71
§ 70 Bescheinigung
§ 70 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat der Person, die die Eignungsprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der
Anlage 10
zu verwenden.
§ 69
←
→
§ 71
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 70 MTAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 10 MTAPrV (zu § 70 Absatz 2) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in MTAPrV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/70_MTAPrV.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed