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§ 70 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
§ 70 Zweck der schriftlichen Prüfung
In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,
- 1.
- die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung rasch und sicher zu erfassen,
- 2.
- diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und
- 3.
- das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.
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