§ 70 Fundbriefe
1Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten auch in den Fällen verarbeiten, in denen Postsendungen in ihren Betriebsablauf gelangt sind, die nicht zur Beförderung durch sie bestimmt waren, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Zustellung oder Rückführung der Postsendungen oder zum Zwecke der Entgeltabrechnung erforderlich ist. 2Diensteanbieter dürfen diese Postsendungen öffnen, wenn weder hinreichende Absender- oder Empfängerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch eine Übergabe der Postsendung an den vom Kunden gewählten Diensteanbieter möglich ist.
interne Verweise§ 67 PostG Datenschutz ... S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch die Regelungen des § 65 sowie der §§ 68 bis 71 ...
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