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§ 70 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 70



Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,

2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,

3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,

4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.



 

Zitierungen von § 70 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 SGG (vom 01.01.2024)
... Vertreter und Vorstände. (4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende. (5) In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ...