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§ 70 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 70
§ 70 wird in 1 Vorschrift zitiert
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
- natürliche und juristische Personen,
- 2.
- nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
- 3.
- Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
- 4.
- gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.
Zitierungen von § 70 SGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 71 SGG (vom 01.01.2024)
... Vertreter und Vorstände. (4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende. (5) In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ...
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