Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach §
235 und die Zinsen nach §
233a, soweit diese nach §
235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
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G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 11 EGAO Haftung (vom 29.12.2020) ... Die Vorschriften der §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 der Abgabenordnung sind anzuwenden, wenn der haftungsbegründende ... Tatbestand nach dem 31. Dezember 1986 verwirklicht worden ist. (3) § 71 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn der ...
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387