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Artikel 71 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 71 Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
Artikel 71 ändert mWv. 1. Januar 2025 SUG offen
Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 148 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 werden die Wörter „in den Buchstaben A, C und D" durch die Wörter „in den Buchstaben A und C" und die Wörter „in den Buchstaben B und E" durch die Wörter „in Buchstabe B" ersetzt.
- 2.
- In § 3 werden die Wörter „in Buchstaben B und E" durch die Wörter „in Buchstabe B" ersetzt.
- 3.
- In § 26 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „eines gegen ihn gerichteten Seeamtsverfahrens nach Abschnitt 4 oder" gestrichen.
- 4.
- Abschnitt 4 wird aufgehoben.
- 5.
- Abschnitt 5 wird Abschnitt 4.
- 6.
- § 53 wird § 39 und Absatz 1 wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Die Nummern 4 bis 6 werden aufgehoben.
- 7.
- Die §§ 54 bis 56 werden die §§ 40 bis 42.
- 8.
- § 57 wird § 43 und wie folgt gefasst:
„§ 43 Übergangsregelung
Seeamtsuntersuchungen, die vor dem 1. Januar 2025 eingeleitet worden sind, sind nach den bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften fortzuführen." - 9.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Klammerzusatz in der Überschrift werden die Wörter „, §§ 40 und 41 Absatz 2" gestrichen.
- b)
- Die Buchstaben D und E werden aufgehoben.
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