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Artikel 71 - Gesetz über digitale Dienste (DSA/GdD k.a.Abk.)
ABl. L 277, 27.10.2022, S. 1; berichtigt durch ABl. L 310, 01.12.2022, S. 17
Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
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Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
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Artikel 71 Verpflichtungszusagen
Artikel 71 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Bietet der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine während des Verfahrens nach diesem Abschnitt Verpflichtungszusagen an, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sichergestellt werden soll, kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen für den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine im Wege eines Beschlusses für bindend erklären und feststellen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.
(2) Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufnehmen,
- a)
- wenn eine materielle Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, auf den sich der Beschluss stützte,
- b)
- wenn der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine gegen seine Verpflichtungszusagen verstößt oder
- c)
- wenn der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 beruhte.
(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine angebotenen Verpflichtungszusagen die wirksame Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht sicherstellen können, lehnt sie diese Verpflichtungszusagen bei Abschluss des Verfahrens in einem mit Gründen versehenen Beschluss ab.
Zitierungen von Artikel 71 Gesetz über digitale Dienste
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 71 DSA/GdD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DSA/GdD selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 66 DSA/GdD Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen
... Gremium sämtliche relevanten Informationen über die Ausübung der in den Artikeln 67 bis 72 genannten Befugnisse bereit und teilt ihm ihre vorläufige Beurteilung gemäß ...
Artikel 73 DSA/GdD Nichteinhaltung
... Artikel 70 angeordnete einstweilige Maßnahmen, c) gemäß Artikel 71 bindende Verpflichtungszusagen. (2) Vor Erlass des Beschlusses gemäß Absatz ...
Artikel 74 DSA/GdD Geldbußen
... oder c) eine Verpflichtungszusage, die durch einen Beschluss gemäß Artikel 71 für bindend erklärt wurde, nicht einhält. (2) Die Kommission kann gegen ...
Artikel 76 DSA/GdD Zwangsgelder
... d) Verpflichtungszusagen nachzukommen, die im Wege eines Beschlusses gemäß Artikel 71 Absatz 1 für bindend erklärt wurden, e) einem Beschluss gemäß Artikel 73 ...
Artikel 80 DSA/GdD Veröffentlichung von Beschlüssen
... veröffentlicht die Beschlüsse, die sie gemäß Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 sowie gemäß den Artikeln 73 bis 76 erlässt. Bei dieser Veröffentlichung gibt ...
Artikel 83 DSA/GdD Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission
... für Folgendes erlassen: a) die Verfahren gemäß den Artikeln 69 bis 72, b) die Anhörungen gemäß Artikel 79, c) die ...
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