§ 71 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 71 Antragsvoraussetzungen


§ 71 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.

(2) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.

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Zitierungen von § 71 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 94 FFG Antragsvoraussetzungen
... § 71 gilt ...


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