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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 02.08.2026

Artikel 71 - Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO k.a.Abk.)

ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113; FNA: 13.10.30.00 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei

Artikel 71 EU-Datenbank für die in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme


Artikel 71 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Kommission errichtet und führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine EU-Datenbank mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Informationen über Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2, die gemäß den Artikeln 49 und 60 registriert werden und über KI-Systeme, die nicht als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 3 gelten und gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 49 registriert werden. 2Bei der Festlegung der Funktionsspezifikationen dieser Datenbank konsultiert die Kommission die einschlägigen Sachverständigen und bei der Aktualisierung der Funktionsspezifikationen dieser Datenbank konsultiert sie das KI-Gremium.

(2) Die in Anhang VIII Abschnitte A und B aufgeführten Daten werden vom Anbieter oder gegebenenfalls vom Bevollmächtigten in die EU-Datenbank eingegeben.

(3) Die in Anhang VIII Abschnitt C aufgeführten Daten werden vom Betreiber, der eine Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle ist oder in deren Namen handelt, gemäß Artikel 49 Absätze 3 und 4 in die EU-Datenbank eingegeben.

(4) 1Mit Ausnahme des in Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe c genannten Abschnitts müssen die gemäß Artikel 49 in der Datenbank registrierten und dort enthaltenen Informationen auf benutzerfreundliche Weise zugänglich und öffentlich verfügbar sein. 2Die Informationen sollten leicht handhabbar und maschinenlesbar sein. 3Auf die gemäß Artikel 60 registrierten Informationen können nur Marktüberwachungsbehörden und die Kommission zugreifen, es sei denn, der zukünftige Anbieter oder der Anbieter hat seine Zustimmung dafür erteilt, dass die Informationen auch öffentlich zugänglich sind.

(5) 1Die EU-Datenbank enthält personenbezogene Daten nur, soweit dies für die Erfassung und Verarbeitung von Informationen gemäß dieser Verordnung erforderlich ist. 2Zu diesen Informationen gehören die Namen und Kontaktdaten der natürlichen Personen, die für die Registrierung des Systems verantwortlich sind und die rechtlich befugt sind, den Anbieter oder gegebenenfalls den Betreiber zu vertreten.

(6) 1Die Kommission gilt als für die EU-Datenbank Verantwortlicher. 2Sie stellt Anbietern, zukünftigen Anbietern und Betreibern angemessene technische und administrative Unterstützung bereit. 3Die EU-Datenbank muss den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

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Zitierungen von Artikel 71 Verordnung über künstliche Intelligenz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 71 KI-VO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KI-VO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 26 KI-VO Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen
... diese Betreiber fest, dass das Hochrisiko-KI-System, dessen Verwendung sie planen, nicht in der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank registriert wurde, sehen sie von der Verwendung dieses Systems ab und ...
Artikel 49 KI-VO Registrierung
... der Anbieter oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter sich und sein System in der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank. (2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines ... dieser Anbieter oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter sich und dieses System in der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank. (3) Vor der Inbetriebnahme oder Verwendung eines in Anhang III ... oder sonstige Stellen der Union oder in ihrem Namen handelnde Personen handelt, in der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank, wählen das System aus und registrieren es dort. (4) ... 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels in einem sicheren nicht öffentlichen Teil der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank und enthält, soweit zutreffend, lediglich die Informationen ...
Artikel 60 KI-VO Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
... einmaligen Identifizierungsnummer und der in Anhang IX festgelegten Informationen gemäß Artikel 71 Absatz 4 registriert; der Anbieter oder zukünftige Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen ...
Artikel 66 KI-VO Aufgaben des KI-Gremiums
... Vorfälle gemäß Artikel 73 und das Funktionieren der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 , die Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte sowie im Hinblick ...
Artikel 80 KI-VO Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter gemäß Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden
... sie insbesondere Informationen berücksichtigen, die in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 der vorliegenden Verordnung gespeichert ...
Artikel 83 KI-VO Formale Nichtkonformität
... ausgestellt; e) es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 vorgenommen; f) es wurde kein Bevollmächtigter - sofern erforderlich - ...