(1)
1Die Kommission errichtet und führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine EU-Datenbank mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Informationen über Hochrisiko-KI-Systeme nach
Artikel 6 Absatz 2, die gemäß den
Artikeln 49 und
60 registriert werden und über KI-Systeme, die nicht als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß
Artikel 6 Absatz 3 gelten und gemäß
Artikel 6 Absatz 4 und
Artikel 49 registriert werden.
2Bei der Festlegung der Funktionsspezifikationen dieser Datenbank konsultiert die Kommission die einschlägigen Sachverständigen und bei der Aktualisierung der Funktionsspezifikationen dieser Datenbank konsultiert sie das KI-Gremium.
(2) Die in
Anhang VIII Abschnitte A und B aufgeführten Daten werden vom Anbieter oder gegebenenfalls vom Bevollmächtigten in die EU-Datenbank eingegeben.
(3) Die in
Anhang VIII Abschnitt C aufgeführten Daten werden vom Betreiber, der eine Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle ist oder in deren Namen handelt, gemäß
Artikel 49 Absätze 3 und 4 in die EU-Datenbank eingegeben.
(4)
1Mit Ausnahme des in
Artikel 49 Absatz 4 und
Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe c genannten Abschnitts müssen die gemäß
Artikel 49 in der Datenbank registrierten und dort enthaltenen Informationen auf benutzerfreundliche Weise zugänglich und öffentlich verfügbar sein.
2Die Informationen sollten leicht handhabbar und maschinenlesbar sein.
3Auf die gemäß
Artikel 60 registrierten Informationen können nur Marktüberwachungsbehörden und die Kommission zugreifen, es sei denn, der zukünftige Anbieter oder der Anbieter hat seine Zustimmung dafür erteilt, dass die Informationen auch öffentlich zugänglich sind.
(5) 1Die EU-Datenbank enthält personenbezogene Daten nur, soweit dies für die Erfassung und Verarbeitung von Informationen gemäß dieser Verordnung erforderlich ist. 2Zu diesen Informationen gehören die Namen und Kontaktdaten der natürlichen Personen, die für die Registrierung des Systems verantwortlich sind und die rechtlich befugt sind, den Anbieter oder gegebenenfalls den Betreiber zu vertreten.
(6) 1Die Kommission gilt als für die EU-Datenbank Verantwortlicher. 2Sie stellt Anbietern, zukünftigen Anbietern und Betreibern angemessene technische und administrative Unterstützung bereit. 3Die EU-Datenbank muss den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
Artikel 49 KI-VO Registrierung ... der Anbieter oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter sich und sein System in der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank. (2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines ... dieser Anbieter oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter sich und dieses System in der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank. (3) Vor der Inbetriebnahme oder Verwendung eines in Anhang III ... oder sonstige Stellen der Union oder in ihrem Namen handelnde Personen handelt, in der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank, wählen das System aus und registrieren es dort. (4) ... 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels in einem sicheren nicht öffentlichen Teil der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank und enthält, soweit zutreffend, lediglich die Informationen ...