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§ 71 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 71 Bewertung der Klausuren



1Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander bewertet. 2Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.

 
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Zitierungen von § 71 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 PatAnwAPrV Prüfungsausschuss
... Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. § 71 Satz 1 bleibt unberührt. Eine Stimmenthaltung ist nicht ...
§ 72 PatAnwAPrV Beratung, Niederschrift und Bekanntgabe
... die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, 2. die Bewertungen der Klausuren nach § 71 Satz 1 , 3. die Gegenstände der mündlichen Prüfung, 4. die ...
§ 75 PatAnwAPrV Geltung weiterer Vorschriften
... (2) Für Wiederholungen von Eignungsprüfungen gelten Absatz 1 und die §§ 69 bis 72 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des § 73 Absatz 2 die ...