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§ 71 - Postgesetz (PostG)

§ 71 Datenschutzaufsicht



(1) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdienstleistungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Aufsicht nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Aufsicht durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(2) 1Durch Auskünfte und Überprüfungen darf die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer oder seiner Kontrollaufgaben erforderlich ist. 2Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.



 

Zitierungen von § 71 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 PostG Datenschutz
... in der jeweils geltenden Fassung durch die Regelungen des § 65 sowie der §§ 68 bis 71  ...
§ 85 PostG Zusammenarbeit mit anderen Behörden
... die Informationsfreiheit wirken bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den §§ 66 und 71 auf eine einheitliche Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben sich gegenseitig ...