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§ 71b - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit
(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für
- 1.
- die Erstattung von Maßnahmekosten nach § 54 des Dritten Buches,
- 2.
- die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches,
- 3.
- die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 113 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches,
- 4.
- den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 des Dritten Buches und den Eingliederungszuschuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches und
- 5.
- Leistungen der Trägerförderung nach § 440 Abs. 5 des Dritten Buches
(2) 1Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten Mittel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Aufgaben wahrnehmen. 2Bei der Zuweisung der Mittel sind insbesondere die regionale Entwicklung der Beschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu berücksichtigen. 3Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu anderen Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaftlicher Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung nicht ungünstiger zu stellen.
(3) 1Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit. 2Dabei ist ein angemessener Anteil für die Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem Dritten Buch versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen (Vermittlungsbudget).
(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.
(5) 1Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind nur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar. 2Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen. 3Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre sind im gleichen Verhältnis anzuheben.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 71b SGB IV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 71b SGB IV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71b SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 71c SGB IV Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit (vom 01.01.2007)
... bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Abs. 5 gebildeten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen
G. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1728; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 5. SGBIIIÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... 71b Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 3 ArbGrdFortG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" gestrichen. 2. § 71b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 4 ArbMINAG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... 71b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 6 EinglVerbG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 175" durch die Angabe „§ 101" ersetzt. 3. § 71b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer ...
Artikel 7 EinglVerbG Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... 71b Absatz 1 Nummer 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Artikel 3 7. SGBIIIuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... § 71b Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die ...
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