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§ 722 - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.
(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(3) Der Vorsitzende der Zivilkammer entscheidet als Einzelrichter. Die Regelungen über die Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme sowie die Übernahme durch die Zivilkammer nach § 348 Absatz 3 bleiben unberührt.
(4) Sind in einem Land mehrere Landgerichte errichtet, so kann die Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines oder mehrerer Landgerichte über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens G. v. 7. November 2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216 m.W.v. 1. September 2023
Frühere Fassungen von § 722 ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 07.11.2022 BGBl. I S. 1982 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 722 ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 722 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 353 InsO Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
... nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. § 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Für die in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216
Artikel 2 VÜbEinkDG Änderung der Zivilprozessordnung
... 1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 722 ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt. ... „L 173 vom 30.6.2022, S. 133" eingefügt. 3. § 722 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2563; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
§ 10 AUG
... denen die Gegenseitigkeit gemäß § 1 verbürgt ist, werden entsprechend § 722 Abs. 1 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung für vollstreckbar erklärt. Das ...
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