§ 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
interne Verweise§ 1111 ZPO Verfahren (vom 18.08.2021) ... 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung ...
Zitat in folgenden NormenGerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024) ... kunde, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist ( §§ 726 bis 729 ZPO) 0,5 18001 Verfahren über den Antrag auf ... wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist ( §§ 726 bis 729 ZPO) 0,5 23804 Verfahren über den An- trag auf ...
Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 63 MarkenG Kosten der Verfahren (vom 14.01.2019) ... und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt ...
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 20 RPflG Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (vom 01.09.2023) ... 2016/1104; 12. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Abs. 1 , der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 sowie des § 749 der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Artikel 7 KostBRÄG 2025 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes ... ersetzt. 24. In Nummer 18000 wird im Gebührentatbestand die Angabe „ §§ 726 bis 729 ZPO" durch die Wörter „§ 726 Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den ... die Angabe „§§ 726 bis 729 ZPO" durch die Wörter „ § 726 Abs. 1 , § 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § ... ersetzt. 40. In Nummer 23803 wird im Gebührentatbestand die Angabe „ §§ 726 bis 729 ZPO" durch die Angabe „§ 726 Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den ... die Angabe „§§ 726 bis 729 ZPO" durch die Angabe „ § 726 Abs. 1 , § 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § ...
Zitate in aufgehobenen TitelnKostenordnung
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
§ 133 KostO Vollstreckbare Ausfertigungen ... wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 der Zivilprozeßordnung) oder es sich um die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/726_ZPO.htm