§ 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach §
326 dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des §
727 entsprechend anzuwenden.
(2)
1Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach §
327 dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben.
2Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.
interne Verweise§ 730 ZPO Anhörung des Schuldners ... den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört ...
§ 1111 ZPO Verfahren (vom 18.08.2021) ... auszustellen. In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. ...
Zitat in folgenden NormenGerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024) ... der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) 0,5 18001 Verfahren über den Antrag auf ... der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) 0,5 23804 Verfahren über den An- trag auf ...
Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 63 MarkenG Kosten der Verfahren (vom 14.01.2019) ... und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt ...
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 20 RPflG Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (vom 01.09.2023) ... der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 sowie des § 749 der Zivilprozeßordnung; ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Artikel 5 KostBRÄG 2025 Änderung des Gerichtskostengesetzes ... Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch in Verbindung mit den §§ 728 , 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Absatz 2 oder § 749 der Zivilprozessordnung)," ... Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m. den §§ 728 , 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO) ... 24,00 ...
Artikel 7 KostBRÄG 2025 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes ... 24. In Nummer 18000 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§§ 726 bis 729 ZPO" durch die Wörter „§ 726 Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den ... bis 729 ZPO" durch die Wörter „§ 726 Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den §§ 728 , 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO" ersetzt. 25. Nummer ... Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m. den §§ 728 , 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO), soweit nicht Nummer 18000 ... 40. In Nummer 23803 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§§ 726 bis 729 ZPO" durch die Angabe „§ 726 Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den ... 726 bis 729 ZPO" durch die Angabe „§ 726 Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den §§ 728 , 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO" ersetzt. 41. In Nummer ...
Zitate in aufgehobenen TitelnKostenordnung
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
§ 133 KostO Vollstreckbare Ausfertigungen ... wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 der Zivilprozeßordnung) oder es sich um die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren ...
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