1Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden.
2Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien:
- 1.
- Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben,
- 2.
- Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,
- 3.
- verurteilte Straftäter,
- 4.
- Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und
- 5.
- andere Personen wie insbesondere Zeugen, Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351