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„(1) Wird ein in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis von der zuständigen Behörde für eine bestimmte Zeit vorübergehend entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer von der Aufsichtsbehörde vorübergehend zu untersagen. Die Dauer der Untersagung durch die Aufsichtsbehörde muss dem Zeitraum des Ruhens oder der Sicherstellung entsprechen."
Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
§ 11 TEHG Zuständigkeiten; Beleihung ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. ...