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Artikel 72 - Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO k.a.Abk.)
V. v. 27.04.2016 ABl. L 119, 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 74, 04.03.2021, S. 35
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 15.20.20.00, 19.40.0 Staats- und Verfassungsrecht
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Geltung ab 25.05.2018; FNA: 15.20.20.00, 19.40.0 Staats- und Verfassungsrecht
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Artikel 72 Verfahrensweise
- (1)
- Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
- (2)
- Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.
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