1Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach
§ 62 und
§ 64 Absatz 4 zu stellen.
2Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden bei der Zuerkennung nach
§ 73 für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt.
3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.