§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
- 1.
- Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel,
- 2.
- heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt sowie
- 3.
- heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Frühere Fassungen von § 72 GEG
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interne Verweise§ 73 GEG Ausnahme (vom 01.01.2024) ... eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 69 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer ... zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002. (3) § 72 Absatz 4 ist entsprechend ...
§ 89 GEG Fördermittel (vom 01.01.2024) ... die Anforderungen nach den §§ 47 und 48 sowie § 50 und nach den §§ 61 bis 73 übererfüllt werden. Einzelheiten werden insbesondere durch ...
§ 108 GEG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2024) ... oder eine Solarthermie-Hybridheizung einbaut oder aufstellt oder betreibt, 20. entgegen § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 einen Heizkessel betreibt, 21. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht ...
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 448
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ... in elektrischen Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridheizungen § 72 Betriebsverbot für Heizkessel § 73 Ausnahme". i) Nach der ... aus Sicherheitsgründen nicht eingesetzt werden können." 27. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... 2" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) § 72 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden." 29. § 74 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... geltenden Fassung" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 72 Absatz 1 bis 3 ," durch die Wörter „Ablauf der Übergangsfristen nach den §§ 71i bis ... Wörter „Ablauf der Übergangsfristen nach den §§ 71i bis 71m oder nach § 72 ," ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 71" durch die ...
Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
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