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§ 72 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
§ 72 Durchführung der Klausuren
(1) Bei jeder Klausur dürfen nur die vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Hilfsmittel verwendet werden.
(2) 1Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. 2Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 3Nach der ersten und nach der dritten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.
(3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur und liegt kein Grund für die Genehmigung einer Verhinderung vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
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