Tools:
Update via:
§ 72 - Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
§ 72 Postwertzeichen
§ 72 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutschland" auszugeben und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten. 2Die bildliche Wiedergabe solcher Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen hervorzurufen.
(2) Die Vervielfältigung, Verwendung und Vermarktung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Postdienstleistungen bedarf dessen Erlaubnis.
Zitierungen von § 72 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 14. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 2 ein Postwertzeichen bildlich wiedergibt, 15. entgegen § 73 Absatz 1 die richtige ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/72_PostG.htm