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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 72 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 72 Zuständigkeit der Truppendienstgerichte
§ 72 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle der Soldatin oder des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört.
(2) 1Für frühere Soldatinnen und frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht zuständig, in dessen Dienstbereich sich der Wohnsitz der früheren Soldatin oder des früheren Soldaten befindet. 2Besteht kein Wohnsitz im Inland oder ist der Aufenthalt unbekannt, ist das für den Dienstsitz des Bundesministeriums der Verteidigung in Bonn zuständige Truppendienstgericht zuständig.
(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder streitig oder bestehen bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldatinnen und Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände, bestimmt auf Antrag eines Truppendienstgerichts oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde oder Dienststelle das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss das zuständige Truppendienstgericht.
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Zitierungen von § 72 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 WDO Bestimmung der Wehrdienstgerichte
... Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/72_WDO.htm