§ 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
(1)
1Der Hersteller von Programmen im Sinne des
§ 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach
§ 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
2Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(2)
1Wer als Auftragnehmer (
§ 87d) Programme zur Verarbeitung von Daten im Auftrag im Sinne des
§ 87c einsetzt, haftet, soweit
- 1.
- auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden oder
- 2.
- er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt hat und auf Grund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
2Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten oder die Verletzung der Pflichten nach
§ 87d Absatz 2 nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(4) Wer nach Maßgabe des
§ 93c Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig
- 1.
- unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder
- 2.
- Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,
haftet für die entgangene Steuer.
Frühere Fassungen von § 72a AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 93a AO Allgemeine Mitteilungspflichten (vom 06.12.2024) ... § 93c zu übermitteln sind oder übermittelt werden können; in diesem Fall ist § 72a Absatz 4 nicht anzuwenden. Die Verpflichtung der Behörden, anderer öffentlicher Stellen ...
§ 93c AO Datenübermittlung durch Dritte (vom 25.05.2018) ... der Daten zuständige Finanzbehörde auch für die Anwendung des Absatzes 4 und des § 72a Absatz 4 zuständig. (6) Die Finanzbehörden dürfen von den mitteilungspflichtigen ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 11 EGAO Haftung (vom 29.12.2020) ... Die Vorschriften der §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 der Abgabenordnung sind anzuwenden, wenn der haftungsbegründende ...
§ 27 EGAO Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden (vom 06.12.2024) ... § 72a Absatz 1 bis 3 , § 87a Absatz 6, die §§ 87b bis 87e und 150 Absatz 6 der Abgabenordnung in der am ... in der jeweils am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 72a Absatz 4 , die §§ 93c, 93d und 171 Absatz 10a sowie die §§ 175b und 203a der ...
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 50 EStDV 2000 Zuwendungsbestätigung (vom 01.01.2025) ... darauf hinzuweisen, dass die Daten der Finanzbehörde übermittelt worden sind. § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung. (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist für ...
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 10 EStG (vom 01.01.2025) ... Stelle (§ 81) zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung. (2b) Bei ... 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern. ... Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern. Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 ... 1 Satz 2) zu übermitteln sind. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung. (3) ... zentrale Stelle zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung. (5) Durch ...
§ 10a EStG Zusätzliche Altersvorsorge (vom 28.03.2024) ... zentrale Stelle zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung. Die übrigen Voraussetzungen für den ...
§ 32b EStG Progressionsvorbehalt (vom 01.01.2025) ... hat. (4) In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des ... nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet ...
§ 41b EStG Abschluss des Lohnsteuerabzugs (vom 06.12.2024) ... (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für die Anwendung des Absatzes 2a ... Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden. Zur ...
§ 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug (vom 30.10.2024) ... Ehe, Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger. § 72a Absatz 4 , § 93c Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung. (2) ...
Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 01.01.2025) ... sowie bei dieser Datenübermittlung die Festsetzung und Erhebung des Haftungsbetrages nach § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung ; 37. Ausstellung der Bescheinigung an Unternehmer über die Erfüllung der ...
Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
neugefasst durch B. v. 04.03.1994 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung ... b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden". c) Nach der ... angerechnet werden" eingefügt. 7. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt: „§ 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an ... 7. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt: „§ 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden (1) Der Hersteller ... und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die ... 93c zu übermitteln sind oder übermittelt werden können; in diesem Fall ist § 72a Absatz 4 nicht anzuwenden. Die Verpflichtung der Behörden, anderer öffentlicher Stellen ... Daten zuständige Finanzbehörde auch für die Anwendung des Absatzes 4 und des § 72a Absatz 4 zuständig. (6) Die Finanzbehörden dürfen die ihnen nach den ... Sätze ersetzt: „In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der ...
Artikel 2 StVfModG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ... 27 Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden (1) § 72a Absatz 1 bis 3, § 87a Absatz 6, die §§ 87b bis 87e und 150 Absatz 6 der ... in der jeweils am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 72a Absatz 4, die §§ 93c, 93d und 171 Absatz 10a sowie die §§ 175b und 203a der ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 StUmgBG Änderung der Abgabenordnung ... Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. § 72a Absatz 4 , § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 bis 7, § 171 Absatz 10a, § 175b Absatz 1 und ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 74 2. DSAnpUG-EU Änderung des Einkommensteuergesetzes ... an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung." c) Nach ... sind. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern. Wird in ... Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern. Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 ...
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