- 1.
- die Bestimmung, dass die auf Grund der zu bezeichnenden gerichtlichen Entscheidung oder des zu bezeichnenden gerichtlich protokollierten Vergleichs festgestellten Ansprüche der anspruchsberechtigten Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien eingebracht werden, sowie
- 2.
- die Angabe des auf Grund der gerichtlichen Entscheidung oder des Vergleichs zu gewährenden Nennbetrags, bei Stückaktien die Zahl der zu gewährenden Aktien.
2§ 182 Absatz 4 sowie die
§§ 186,
187 und
203 Absatz 3 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden.
(3) 1Die übernehmende Gesellschaft hat einen Treuhänder zu bestellen. 2Dieser ist ermächtigt, im eigenen Namen
- 1.
- die Ansprüche auf Gewährung zusätzlicher Aktien an die übernehmende Gesellschaft abzutreten,
- 2.
- die zusätzlich zu gewährenden Aktien zu zeichnen,
- 3.
- die gemäß § 72a zusätzlich zu gewährenden Aktien, baren Zuzahlungen und Entschädigungen in Geld in Empfang zu nehmen sowie
- 4.
- alle von den anspruchsberechtigten Aktionären abzugebenden Erklärungen abzugeben, soweit diese für den Erwerb der Aktien erforderlich sind.
3§ 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4)
1Den Anmeldungen nach den
§§ 184 und
188 des Aktiengesetzes ist in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift die gerichtliche Entscheidung oder der gerichtlich protokollierte Vergleich, aus der oder dem sich der zusätzlich zu gewährende Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien ergibt, beizufügen.
2§ 188 Absatz 3 Nummer 2 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt
§ 14 Absatz 2 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 72a UmwG Gewährung zusätzlicher Aktien (vom 01.03.2023) ... Leistung fällig geworden wäre. In den Fällen des § 72b endet der Zinslauf, sobald der Treuhänder gemäß § 72b Absatz 3 die Aktien, ... den Fällen des § 72b endet der Zinslauf, sobald der Treuhänder gemäß § 72b Absatz 3 die Aktien, die bare Zuzahlung oder die Entschädigung in Geld empfangen hat. (7) ...
Artikel 1 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes ... 2 entsprechend." 21. Nach § 72 werden die folgenden §§ 72a und 72b eingefügt: „§ 72a Gewährung zusätzlicher Aktien ... die wiederkehrende Leistung fällig geworden wäre. In den Fällen des § 72b endet der Zinslauf, sobald der Treuhänder gemäß § 72b Absatz 3 die Aktien, ... den Fällen des § 72b endet der Zinslauf, sobald der Treuhänder gemäß § 72b Absatz 3 die Aktien, die bare Zuzahlung oder die Entschädigung in Geld empfangen hat. (7) ... der zusätzlich zu gewährenden Aktien trägt die Gesellschaft. § 72b Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien (1) Die ... „§ 248a Gewährung zusätzlicher Aktien Die §§ 72a und 72b gelten für einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf ...