§ 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§
727,
730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen Urteils.
interne Verweise§ 768 ZPO Klage gegen Vollstreckungsklausel ... gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738 , 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der ...
Zitat in folgenden NormenMarkengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 63 MarkenG Kosten der Verfahren (vom 14.01.2019) ... und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt ...
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 20 RPflG Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (vom 01.09.2023) ... Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738 , 742, 744, 745 Abs. 2 sowie des § 749 der Zivilprozeßordnung; 13. die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenKosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Artikel 5 KostBRÄG 2025 Änderung des Gerichtskostengesetzes ... oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch in Verbindung mit den §§ 728, 729, 738 , 742, 744, 744a, 745 Absatz 2 oder § 749 der Zivilprozessordnung)," eingefügt. ... oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738 , 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO) ... 24,00 €". ...
Artikel 7 KostBRÄG 2025 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes ... die Wörter „§ 726 Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738 , 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO" ersetzt. 25. Nummer 18001 wird ... oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738 , 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO), soweit nicht Nummer 18000 anzuwenden ist ... durch die Angabe „§ 726 Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738 , 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO" ersetzt. 41. In Nummer 23804 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/738_ZPO.htm