§ 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe
(1) 1Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer
- 1.
- sich freiwillig erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,
- 2.
- nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat,
- 3.
- auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt,
- 4.
- freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,
- 5.
- nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder
- 6.
- als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
3Die Veränderung der Umstände nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.
(2) 1Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. 2Die Veränderung der Umstände nach Satz 1 muss wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, sodass der Ausländer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 gelten nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe oder auf früher erlittenen ernsthaften Schaden berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
(4) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte.
(5) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach
§ 3 Absatz 2 bis 4 oder nach
§ 4 Absatz 2 oder 3 hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist.
(7)
1Reist der Ausländer in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, die Zuerkennung des internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach
§ 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr vorliegen.
2Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Reise sittlich zwingend geboten ist.
Frühere Fassungen von § 73 AsylG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAsylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Drittes Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2250
Artikel 1 3. AsylGÄndG Änderung des Asylgesetzes ... Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 73 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ... Satz angefügt: „Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs ( § 73 Absatz 3a Satz 3 ) hat keine aufschiebende ...
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes ... Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung". c) Die Angaben zu den §§ 73 bis 74 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 73 Widerrufs- und ... zu den §§ 73 bis 74 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe § 73a Gründe für einen ... Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung". 17. Die §§ 72 bis 73c werden wie folgt gefasst: „§ 72 Erlöschen (1) Die ... und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben. § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder ... (1) Das Bundesamt prüft den Widerruf oder die Rücknahme nach § 73 und § 73a, sobald es Kenntnis von Umständen oder Tatsachen erhält, die einen ... für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend." 18. § 74 wird wie folgt geändert: ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 73 , 73b und 73c" durch die Wörter „des § 73b Absatz 7 Satz 1" ersetzt. ... § 73b Absatz 7 Satz 1" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „( § 73 Absatz 3a Satz 3 )" durch die Angabe „(§ 73b Absatz 5)" ersetzt. 20. § 77 wird ...
Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 394
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,". 46. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. § 73 gilt entsprechend." 48. Dem § 75 werden folgende Sätze angefügt: ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... 8 Erlöschen der Rechtsstellung". l) Der Angabe zu § 73 werden die Wörter „der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft" ... Abschnitt wird Abschnitt 7 und der Sechste Abschnitt wird Abschnitt 8. 47. § 73 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ... einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. § 73 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist zu ... für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war. (4) § 73 Absatz 2b Satz 3 und Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend. § 73c Widerruf und ... ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (3) § 73 Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend." 49. Der Siebente Abschnitt wird Abschnitt ... a) Satz 1 wird Absatz 1 und die Wörter „der § 38 Abs. 1 und § 73 " werden durch die Wörter „des § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b ... § 73" werden durch die Wörter „des § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73 , 73b und 73c" ersetzt. b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Absatz 2 und ...
Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 5 InteG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... wird, 2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die ... wird, 2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die ...
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
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