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§ 73 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes
§ 73 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
- den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
- 2.
- die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
- 3.
- den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
- 4.
- die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.
(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.
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Zitierungen von § 73 AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 71 AufenthV Übermittlungspflicht (vom 01.11.2019)
... zu übermitteln. (2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu ...
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