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§ 73 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes



(1) 1Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,

2.
die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,

3.
den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und

4.
die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.

2Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.

(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.

 
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Zitierungen von § 73 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 AufenthV Übermittlungspflicht (vom 01.11.2019)
... zu übermitteln. (2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu ...