(1)
1Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden.
2Dazu ist ein neuer Antrag nach
§ 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach
§ 67 erforderlich.
(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit dem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht, insbesondere durch
- 1.
- das Festlegen von Sperrfristen von bis zu sechs Monaten, binnen derer eine Prüfung nicht durchgeführt werden darf, oder
- 2.
- das Verlangen eines Nachweises über die Inanspruchnahme von verfügbaren Schulungsangeboten oder über zusätzliche Streckenfahrten.
(3) Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.
(4) Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unberührt.
Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 21.06.2022 BAnz AT 05.07.2022 V2