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§ 73 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 73 Zuerkennung
§ 73 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Förderhilfen werden in den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres dem Hersteller, der regieführenden und der drehbuchschreibenden Person des Referenzfilms durch Bescheid zuerkannt, soweit der Hersteller bis zum Ablauf des 1. März des gleichen Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen hat. 2Ob eine Förderung dem Grunde nach erfolgen wird, kann schon vor Zuerkennung mitgeteilt werden.
(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann die Filmförderungsanstalt nach Maßgabe der Haushaltslage bis zu 70 Prozent des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.
(3) 1Der Zuerkennungsbescheid ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass für den Fall der Verwendung der Förderhilfen zur Herstellung eines neuen programmfüllenden Films der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie den Voraussetzungen des Unterabschnitts 3 entspricht. 2Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach Satz 1 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
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Zitierungen von § 73 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 72 FFG Antragsfrist
... Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden bei der Zuerkennung nach § 73 für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt. Die Frist nach Satz ...
§ 74 FFG Verwendungsmöglichkeiten für Hersteller
... gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfen für besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, ... Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt. Wenn 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfe weniger als 100.000 Euro betragen, kann auch ein höherer Anteil ... gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 auch gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens des ...
§ 86 FFG Auszahlung
... sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 73 Absatz 3 erteilten Auflagen nachweist. Im Falle der Verwendung der Förderhilfen für die ...
§ 88 FFG Aufhebung von Förderbescheiden
... unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, 4. die nach § 73 Absatz 3 Satz 1 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder 5. Auszahlungshindernisse nach ...
§ 109 FFG Zuerkennung
... Für die Zuerkennung der Förderhilfen gilt § 73 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Der Zuerkennungsbescheid ist mit Auflagen zu verbinden, um ...
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