Tools:
Update via:
§ 73 - Grundbuchordnung (GBO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
§ 73
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) 1Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. 2Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) G. v. 11. August 2009 BGBl. I S. 2713 m.W.v. 1. Oktober 2009
Frühere Fassungen von § 73 Grundbuchordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 36 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 73 Grundbuchordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 GBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 78 GBO (vom 01.10.2009)
... ist an die Zulassung gebunden. (3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 1 ERVGBG Änderung der Grundbuchordnung
... entsprechend für die Gesellschafter." 11. § 73 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für die Einlegung der Beschwerde ... 12. In § 78 Absatz 3 werden nach dem Wort „finden" die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie" eingefügt. 13. § 81 Absatz 4 wird ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kostenordnung
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
§ 8 KostO Vorschüsse (vom 01.09.2009)
... entsprechend anzuwenden; jedoch findet die Beschwerde in Grundbuchsachen nach den §§ 71 bis 81 der Grundbuchordnung und in Schiffsregistersachen nach den §§ 75 bis 89 der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/73_GBO.htm