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§ 73 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 73 Bewertung und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung



(1) Nach der mündlichen Prüfung berechnet die Prüfungskommission der mündlichen Prüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

(2) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die folgenden Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 10 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst" mit 10 Prozent,

3.
die gemeinsame Rangpunktzahl des Einführungslehrgangs, des Lehrgangs „Datenverarbeitung" und des Abschlusslehrgangs mit 15 Prozent,

4.
die Rangpunkte der Klausur der schriftlichen Prüfung „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst" mit 5 Prozent,

5.
die Rangpunkte der übrigen drei Klausuren der schriftlichen Prüfung mit jeweils 15 Prozent und

6.
die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent.

(3) 1Eine nach Absatz 2 errechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf die ganze Zahl gerundet. 2Dies gilt nicht, wenn die Rangpunktzahl kleiner als 5 ist. 3In diesem Fall wird die Rangpunktzahl auf die ganze Zahl abgerundet.

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Zitierungen von § 73 MtDBwVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 MtDBwVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MtDBwVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 75 MtDBwVVDV Abschlussnote
... Der nach § 73 Absatz 2 und 3 gebildeten Rangpunktzahl wird die nach § 6 Absatz 1 entsprechende Note zugeordnet und als ...