Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 73 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
| |

§ 73 Erste Wiederholung



(1) 1Ein Antrag auf Wiederholung einer nicht bestandenen Eignungsprüfung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf einen bestimmten Eignungsprüfungstermin beziehen. 2Über den Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.

(2) 1Hat ein Prüfling in jeder Klausur nach der Bewertung aller Prüfer die nach § 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen, so kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung auf den mündlichen Teil der Eignungsprüfung beschränken. 2Diese Beschränkung gilt nur, wenn die Wiederholung des mündlichen Teils innerhalb von 13 Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Eignungsprüfung erfolgt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 73 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 PatAnwAPrV Beratung, Niederschrift und Bekanntgabe
... Bearbeitungszeiten und gestellte Anträge und 6. eine Beschränkung nach § 73 Absatz 2 . (3) Im Anschluss an die Beratung nach Absatz 1 hat die oder der Vorsitzende ... der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Eine Beschränkung nach § 73 Absatz 2 ist in den Bescheid ...
§ 74 PatAnwAPrV Zweite Wiederholung
... die Möglichkeit der Beschränkung der zweiten Wiederholung der Eignungsprüfung gilt § 73 Absatz 2  ...
§ 75 PatAnwAPrV Geltung weiterer Vorschriften
... Absatz 1 und die §§ 69 bis 72 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des § 73 Absatz 2 die Prüfungsgebühr auf die Hälfte ...